Halter privater Elektrofahrzeuge brauchen auf ihre Erlöse aus der THG-Quote keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Das geht aus einer Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz hervor. Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
„Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer“, heißt es in dem Schreiben der Behörde. Dabei handelt es sich um eine „bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung“, was entsprechende Rechtssicherheit bringen dürfte.
Bisher wurde angenommen, dass die THG-Prämie, die einmal jährlich an Elektroauto- oder auch E-Zweirad-Besitzer (nur mit Fahrzeugschein) ausgeschüttet wird, unter „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“ fällt und versteuert werden muss, wenn diese eine bestimmte Höhe (255€ Freigrenze) überschreitet.
Dies is jedoch nicht so: „Mangels ‚Anschaffung‘ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer“, wie das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz klarstellt.
Hier geht es zur steuerlichen Übersicht des Landesamtes für Steuern aus Rheinland-Pfalz.
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